Bei der Beantragung eines Kinderausweises handelt es sich um eine Angelegenheit der Alltagssorge i.S.d. § 1687 ABs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Einer Zustimmung des anderen – ebenfalls sorgeberechtigten – Elternteils bedarf es daher nicht.
OLG Bremen Beschluss vom 08.08.2007 – 5 UF 34/06
Siehe auch: Ziffer 6.1.3.4 Pass VwV