§ 42 Abs. 1 SGB VIII
1. Eine Inobhutnahme ist rechtswidrig, wenn keine dringende Gefahr vorliegt und eine familiengerichtliche Entscheidung rechtzeitig hätte eingeholt werden können.
2. Eine dringende Gefahr im Sinne der genannten Bestimmung muss indes – angesichts des mit der Inobhutnahme bewirkten schwerwiegenden Eingriffs in das Elternrecht – stets eine konkrete Gefahr sein.
3. Nicht entscheidend ist, ob das Familiengericht vor der Inobhutnahme noch hätte angerufen werden können, sondern, ob eine familiengerichtliche Entscheidung, und sei es eine einstweilige Anordnung, noch rechtzeitig hätte erwirkt werden können, um der Kindeswohlgefährdung zu begegnen.
OVG Münster, Beschluss vom 29.10.2021 – 12 A 1403/18