Konflikt der Eltern und gemeinsame elterliche Sorge

Keine gemeinsame Sorge bei nachhaltig gestörter Kommunikation
Das OLG Brandenburg hat erneut festgehalten, dass die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge ausscheidet, wenn das die schwerwiegende und nachhaltige Störung der Kommunikation zwischen den Eltern befürchten lässt, dass gemeinsam zu treffende Entscheidungen nicht möglich sein werden und das Kind dadurch erheblich belastet und so das Kindeswohl beeinträchtigt wird.

Vorliegen einer Kommunikationsstörung ziwschen den Eltern
Eine schwere und nachhaltige Störung der Kommunikation zwischen den Eltern ist bereits dann anzunehmen, wenn sie zwar regelmäßig in Kontakt treten, aber unfähig sind, sich über die Belange des Kindes mit der gebotenen Sachlichkeit und so zu einer angemessenen Entscheidungsfindung zu gelangen.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kommunikation missglückt, destruktiv und damit tendentiell eskalationsgefährdet ist.

OLG Brandenburg, 27.9.2016, 13 UF 64/16

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