Auskunft über persönliche Verhältnisse des Kindes

Anspruchsgegner des § 1686 BGB muss das Kind nicht in Obhut haben
Der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB kann auch gegen eine Person gerichtet sein, bei der das Kind nicht in Obhut ist. Auch ein auf Umgangskontakte beschränkter Elternteil kann demnach als Anspruchsgegner des Auskunftsverlangens in Betracht kommen.

Anspruchsberechtigt kann auch sein, wer in der rechtlichen Stellung einem Elternteil vergleichbar ist
Auch wer nicht Elternteil, in seiner rechtlichen Stellung aber einem Elternteil vergleichbar ist, kann in analoger Anwendung des § 1686 BGB den Auskunftsanspruch geltend machen.

berechtigtes Interesse an der Auskunft
Das berechtigte Interesse im Sinne des § 1686 BGB ist dann zu bejahen, wenn keine andere zumutbare Möglichkeit besteht, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten.

BGH, 14.12.2016, XII ZB 345/16

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